Allgemeine Geschäftsbedingungen


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ANGEBOT

Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.


VERTRAGSABSCHLUSS

Mit der Unterzeichnung des Vertrages erklärt sich der Kunde mit den Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden. Abweichende Abma­chungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vorgenommen und von beiden Parteien ausdrücklich bestätigt werden.

TECHNISCHE UNTIERLAGFN

Pläne, Zeichnungen und Beschriebe etc. sind urheberrechtlich ge­schützt und dürfen weder vervielfältigt noch an Drittpersonen überlas­sen werden. Sie bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten. Abbildungen, Offertzeichnungen und Prospekte etc. haben orientie­renden Charakter und sind unverbindlich. Der Lieferant behält sich not­wendig erscheinende Änderungen vor. Bei Nichtzustandekommen eines Vertragsabschlusses sind die technischen Unterlagen dem Liefe­ranten zurückzuerstatten.

PREISE

Die Kaufpreise richten sich nach der zum Zeitpunkt des Einganges der Bestellung des Kunden gültigen Offerte und verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizerfranken und ohne Abzüge. Montage- und Inbetriebsetsungskosten gehen ohne spezielle Abma­chung zu Lasten des Kunden. Die Preise basieren auf den zum Zeit­punkt der Auftragserteilung gültigen Material- und Lohnkosten.

Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, sofern nicht aus­drücklich ein befristeter Festpreis vereinbart wurde.

INSTALLATION UND VORSCHRIFTEN

Der Kunde hat Anspruch auf die Installation der Ware, soweit in der Offerte eine solche vorgesehen ist. Der Lieferant übergibt dem Kunden vor der Installation der Waren schriftliche Richtlinien für die notwendi­gen Vorbereitungsarbeiten. Der Kunde verpflichtet sich, bei dieser, Installationsarbeiten die geltenden Fachnormen und Richtlinien des Lieferanten einzuhalten. Der Kunde ist verantwortlich für die rechtzei­tigen Installationsvorbereitungen gemäss den Richtlinien des Lieferan­ten.

Der Kunde hat den Lieferanten auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausfüh­rung der Lieferung, die Montage, der Betrieb sowie auf die Unfall- und Krankheitsverhütung beziehen (Umweltschutz, Abwasser, Abluft, elektrische Vorschriften etc.).

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlungen sind, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, ohne jeglichen Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Gebühren etc. innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten.­ Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kunden Eigentum des Lieferanten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, bei nicht ord­nungsgemässer Zahlungserfüllung die gelieferte Ware im Eigentums­vorbehaltsregister zu Lasten des Kunden eintragen zu lassen. Sollten die angegeben Zahlungstermine nicht eingehalten werden, so behält sich der Lieferant das Recht vor, einen Verzugszins von 8 % p.a. zu berechnen.

LIEFERFRIST

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung aller erforderlichen Unterlagen durch den Kunden.

Dir Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs­bedingungen voraus.

Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf eine besonde­ren schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Kunde einen Schaden belegen kann. Bei verspäteter Lieferung hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages.

VERSAND UND VERSICHERUNG

Der Versand erfolgt immer auf Rechnung und Gefahr des Kunden (auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde).

Die Versicherung gegen jeglichen Schaden ist Sache des Bestellers, auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist.

Reklamationen wegen Beschädigung während des Transportes oder eventuell fehlender Teile sind spätestens innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware mitzuteilen. Später eintreffende Reklamationen können nicht be­rücksichtigt werden. Über den Schaden ist durch die Transportanstalt, den Camioneur oder Überbringer ein unterzeichnetes Schadenproto­koll zu erstellen.

ABNAHME

Die Ware gilt, soweit keine Installation durch den Lieferanten erfolgt, mit der Ablieferung als angenommen.

Der Lieferant erstellt die Betriebsbereitschaft de Waren, soweit eine In­stallation durch ihn erfolgt. Die Waren gelten an dem Tag als ange­nommen und betriebsbereit, an dem der Lieferant dem Kunden die Be­triebsbereitschaft der betreffenden Waren meldet.

GARANTIE

Der Lieferant übernimmt für die Waren eine Garantie von 12 Monaten ab Datum der Betriebsbereitschaft für die Arbeiten, die durch ihn ausgeführt wurden. Der Lieferant verpflichtet sich, alle durch ihn verursachten Fehler zu beheben, soweit diese nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Die defekten Teile sind dem Lieferanten franko einzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Für vom Kunden an den Lieferanten geliefertes mangelhaftes Material und fehlerhafte Bearbeitung übernimmt der Lieferant keine Haftung. Die Haftung und Garantie beschränkt sich auf die vom Lieferanten erstellten Leistungen.

Die Garantieerstreckt sich lediglich auf die Ersatzteile, nicht aber auf die in Zusammenhang damit stehenden Montagearbeiten, Reisekosten und Deplacements. Von der Garantie ausgeschlossen sind alle Schä­den, die durch normale Abnutzung, unzureichende oder falsche Pflege oder Verwendung falschen Zubehörs entstanden sind. Jede weitere Haftung, insbesondere Schadenersatz oder Vertragsauflösung, kann der Lieferant nicht übernehmen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Bei einer Inbetriebnahme durch den Kunden müssen die Betriebsanlei­tungen beachtet werden. Entstandene Schäden wegen Nichteinhal­tung gehen zu Lasten des Kunden.

Die Garantie wird nichtig, wenn ohne Einverständnis des Lieferanten Drittpersonen Reparaturen oder Forderungen vornehmen. Von Dritten ausgeführte Garantiearbeiten werden vom Lieferanten nicht übernom­men. Für Fremdlieferungen übernimmt der Lieferant die Gewähr ledig­lich im Rahmen der Garantieverpflichtung des Unterlieferanten.

Bei Normalarbeit gilt die Garantie für die Dauer eines Jahres, bei Tag­- und Nachtarbeit für 6 Monate.

ERFÜLLUNGSURT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien der Sitz des Liefe­ranten.

GÜLTIGKEIT

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Kaufvertrag anwendbar erklärt werden.

Anders lautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Lie­feranten bestätigt werden.

   

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