VERTRAGSABSCHLUSS
Mit der Unterzeichnung des Vertrages erklärt sich
der Kunde mit den Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden.
Abweichende Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich
vorgenommen und von beiden Parteien ausdrücklich bestätigt werden.
TECHNISCHE
UNTIERLAGFN
Pläne, Zeichnungen und Beschriebe etc. sind
urheberrechtlich geschützt und dürfen weder vervielfältigt noch an
Drittpersonen überlassen werden. Sie bleiben geistiges Eigentum des
Lieferanten. Abbildungen, Offertzeichnungen und Prospekte etc. haben
orientierenden Charakter und sind unverbindlich. Der Lieferant behält
sich notwendig erscheinende Änderungen vor. Bei Nichtzustandekommen
eines Vertragsabschlusses sind die technischen Unterlagen dem
Lieferanten zurückzuerstatten.
PREISE
Die Kaufpreise richten sich nach der zum Zeitpunkt
des Einganges der Bestellung des Kunden gültigen Offerte und verstehen
sich netto ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizerfranken und ohne
Abzüge. Montage- und Inbetriebsetsungskosten gehen ohne spezielle
Abmachung zu Lasten des Kunden. Die Preise basieren auf den zum
Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Material- und Lohnkosten.
Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor,
sofern nicht ausdrücklich ein befristeter Festpreis vereinbart wurde.
INSTALLATION UND
VORSCHRIFTEN
Der Kunde hat Anspruch auf die Installation der
Ware, soweit in der Offerte eine solche vorgesehen ist. Der Lieferant
übergibt dem Kunden vor der Installation der Waren schriftliche
Richtlinien für die notwendigen Vorbereitungsarbeiten. Der Kunde
verpflichtet sich, bei dieser, Installationsarbeiten die geltenden
Fachnormen und Richtlinien des Lieferanten einzuhalten. Der Kunde ist
verantwortlich für die rechtzeitigen Installationsvorbereitungen
gemäss den Richtlinien des Lieferanten.
Der Kunde hat den Lieferanten auf die
gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu
machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, der
Betrieb sowie auf die Unfall- und Krankheitsverhütung beziehen
(Umweltschutz, Abwasser, Abluft, elektrische Vorschriften etc.).
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Zahlungen sind, sofern keine anderen
Vereinbarungen getroffen werden, ohne jeglichen Abzug von Skonto,
Spesen, Steuern, Gebühren etc. innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsstellung zu leisten. Die Ware bleibt bis zur vollständigen
Zahlung des Kunden Eigentum des Lieferanten. Dem Lieferanten steht das
Recht zu, bei nicht ordnungsgemässer Zahlungserfüllung die gelieferte
Ware im Eigentumsvorbehaltsregister zu Lasten des Kunden eintragen zu
lassen. Sollten die angegeben Zahlungstermine nicht eingehalten werden,
so behält sich der Lieferant das Recht vor, einen Verzugszins von 8 %
p.a. zu berechnen.
LIEFERFRIST
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung durch den Lieferanten, jedoch nicht vor Eingang und
Klarstellung aller erforderlichen Unterlagen durch den Kunden.
Dir Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung
der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung
bedarf eine besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur
geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch den
Lieferanten verschuldet wurde und der Kunde einen Schaden belegen kann.
Bei verspäteter Lieferung hat der Kunde keinen Anspruch auf
Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages.
VERSAND UND
VERSICHERUNG
Der Versand erfolgt immer auf Rechnung und Gefahr
des Kunden (auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde).
Die Versicherung gegen jeglichen Schaden ist Sache
des Bestellers, auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist.
Reklamationen wegen Beschädigung während des
Transportes oder eventuell fehlender Teile sind spätestens innert 8
Tagen nach Erhalt der Ware mitzuteilen. Später eintreffende
Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Über den Schaden ist
durch die Transportanstalt, den Camioneur oder Überbringer ein
unterzeichnetes Schadenprotokoll zu erstellen.
ABNAHME
Die Ware gilt, soweit keine Installation durch den
Lieferanten erfolgt, mit der Ablieferung als angenommen.
Der Lieferant erstellt die Betriebsbereitschaft de
Waren, soweit eine Installation durch ihn erfolgt. Die Waren gelten an
dem Tag als angenommen und betriebsbereit, an dem der Lieferant dem
Kunden die Betriebsbereitschaft der betreffenden Waren meldet.
GARANTIE
Der Lieferant übernimmt für die Waren eine
Garantie von 12 Monaten ab Datum der Betriebsbereitschaft für die
Arbeiten, die durch ihn ausgeführt wurden. Der Lieferant verpflichtet
sich, alle durch ihn verursachten Fehler zu beheben, soweit diese
nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung
schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich nach seiner
Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Die defekten Teile sind dem
Lieferanten franko einzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Lieferanten. Für vom Kunden an den Lieferanten geliefertes mangelhaftes
Material und fehlerhafte Bearbeitung übernimmt der Lieferant keine
Haftung. Die Haftung und Garantie beschränkt sich auf die vom
Lieferanten erstellten Leistungen.
Die Garantieerstreckt sich lediglich auf die
Ersatzteile, nicht aber auf die in Zusammenhang damit stehenden
Montagearbeiten, Reisekosten und Deplacements. Von der Garantie
ausgeschlossen sind alle Schäden, die durch normale Abnutzung,
unzureichende oder falsche Pflege oder Verwendung falschen Zubehörs
entstanden sind. Jede weitere Haftung, insbesondere Schadenersatz oder
Vertragsauflösung, kann der Lieferant nicht übernehmen. Eine Haftung
für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Bei einer Inbetriebnahme durch den Kunden müssen
die Betriebsanleitungen beachtet werden. Entstandene Schäden wegen
Nichteinhaltung gehen zu Lasten des Kunden.
Die Garantie wird nichtig, wenn ohne
Einverständnis des Lieferanten Drittpersonen Reparaturen oder
Forderungen vornehmen. Von Dritten ausgeführte Garantiearbeiten werden
vom Lieferanten nicht übernommen. Für Fremdlieferungen übernimmt der
Lieferant die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtung des
Unterlieferanten.
Bei Normalarbeit gilt die Garantie für die Dauer
eines Jahres, bei Tag- und Nachtarbeit für 6 Monate.
ERFÜLLUNGSURT UND
GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide
Parteien der Sitz des Lieferanten.
GÜLTIGKEIT
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
sind verbindlich, wenn sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder
im Kaufvertrag anwendbar erklärt werden.
Anders lautende Bedingungen haben nur Gültigkeit,
wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden.